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Baugesuchspublikation
Nachfolgende Baugesuche liegen in der Zeit vom 04. August 2022 bis 05. September 2022 auf der Gemeindekanzlei während den ordentlichen Bürostunden zur Einsichtnahme auf. Gegen ein Baugesuch kann während der Auflagefrist beim Gemeinderat schriftlich Einwendung erhoben werden. Die Einwendung muss vom Einwender selbst oder von einer bevollmächtigten Person verfasst und unterzeichnet sein. Sie hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten, d. h. es ist anzugeben, welchen Entscheid der Einwender anstelle der nachgesuchten Baubewilligung beantragt. Weiter ist darzulegen, aus welchen Gründen der Einwender diesen anderen Entscheid verlangt.
Baugesuch Nr.: 22-14
Bauherrschaft: Alexander Gaa, Hauptstrasse 33, 4316 Hellikon
Grundeigentümer: Alexander Gaa, Hauptstrasse 33, 4316 Hellikon
Projektverfasser: Alexander Gaa, Hauptstrasse 33, 4316 Hellikon
Bauvorhaben: Projektänderung beim BG 22-14: Einbau Cheminée-Ofen und Sauna (Holzbefeuerung)
Lage: Parzelle 174, Hauptstrasse
Zonenart: Kernzone
DIE BAUVERWALTUNG
Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern
Diverse Grundeigentümer haben ihre Bepflanzungen zurückgeschnitten und tragen damit zur Verkehrssicherheit und der Gewährleistung des geregelten Unterhaltes der Strassen und Gehwege bei. Mit dieser Publikation fordern wir im Interesse der Verkehrssicherheit wiederum sämtliche Grundeigentümer auf, die Bäume, Sträucher und Hecken entlang von öffentlichen Strassen und Gehwegen, unter Beachtung der nachfolgenden, gesetzlichen Vorschriften, zu-rückzuschneiden. Gemäss § 109 - 111 des kantonalen Baugesetzes sind:
- In die Fahrbahn und Gehweg hineinreichende Bäume auf eine Höhe von 4.5 m, ab Fahr-bahn gemessen, und 2.5 m, ab Gehweg gemessen, aufzuasten (d.h. Äste bis zur angegebenen Höhe sind zu entfernen). Hecken und einzelne Sträucher sind auf einen Abstand von 60 cm zur Gemeindestrasse oder bei Gehwegen auf deren Hinterkante, zurückzuschneiden.
- In Sichtzonen (z. B. Garagenausfahrten, Einmündungen, Kreuzungen) muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 80 cm bis 3 m gewährleistet sein (§ 45 der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz).
Der Gemeinderat dankt allen Grundeigentümern, welche mit dem rechtzeitigen Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern einen Beitrag zur Verbesserung der Verkehrssicherheit leisten. Allfällige Restanzen werden erfasst. Diese Eigentümer erhalten die Aufforderung zum Rückschnitt schriftlich, mit einer kurzen Frist, angezeigt. DER GEMEINDERAT
Tretrecht
Während der Vegetationszeit zwischen 01. April und 31. Oktober ist das Betreten von Wiesen und Äckern verboten. Wir bitten die Bevölkerung, diese Bestimmungen zu beachten und auf Querfeldeintouren zu verzichten. DER GEMEINDERAT
Aufruf zum Wassersparen!
Die langanhaltende Hitze und Trockenheit hat unsere Wasserreserven stark verringert. Die Bevölkerung wird aufgerufen, den Wasserverbrauch auf das Notwendige zu beschränken. Insbesondere ist auf das Autowaschen und ein übermässiges Bewässern von Gärten und Grünflächen zu verzichten (Giesskanne statt Gartenschlauch verwenden). Der Gemeinderat appelliert an die Eigenverantwortung der Bevölkerung und dankt für die Unterstützung der entsprechenden Sparmassnahmen. DER GEMEINDERAT
Absolutes Feuerwerksverbot im ganzen Kantonsgebiet und weiterhin Feuerverbot im Wald und am Waldrand!
Die hohen Temperaturen und die aktuelle Trockenheit führen zu einem hohen Risiko von Bränden. Zusätzlich zum Feuerverbor im Wald und im Abstand von 50 Metern zum Waldrand verfügt das DGS ab Mittwoch, 27 Juli 2022, 9 Uhr, mit Blick auf die anstehenden Nationalfeierlichkeiten am 31. Juli 2022 und am 1. August 2022 ein absolutes Feuerwerksverbor im Kanton Aargau.
Aufgrund der Trockenheit besteht nicht nur im Wald und am Waldrand, sondern auch im Offenland (Felder, Wiesen) sowie im Siedlungsgebiet erhöhte Brandgefahr. Das Grillieren in befestigten Feuerstellen und die Nutzung von Kohlegrills im Siedlungsgebiet ist zulässig, sofern sich diese nicht in Waldnähe befinden (mehr als 50 Meter entfernt). Folgende Massnahmen sind überall einzuhalten:
- Keine brennenden Raucherwaren und Zundhölzer wegwerfen
- Bei starkem Wind im Freien nicht feuern (gefährlicher Funkenflug)
- Feuer nie unbeaufsichtigt lassen
- Feuer vor Verlassen der Feuerstelle löschen und sich vergewissern, dass es tatsächlich erloschen ist.
Durch verantwortungsbewusstes Verhalten trägt die Bevölkerung dazu bei, Brände zu verhindern.
DER GEMEINDERAT
Notfalltreffpunkt Hellikon beim Turnhalleneingang – Hilfe beim Ausfall der Notrufnum-mern
Unerwartete Ereignisse können den Alltag auf den Kopf stellen. Das hat der Ausfall der Notruf-nummern in der Nacht vom 8. auf den 9. Juli 2021 gezeigt. Um der Bevölkerung bei solchen Ereignissen rasch und wirksam Unterstützung zu bieten, werden im Kanton Aargau seit dem 15.10.2020 Notfalltreffpunkte geführt. Wenn bei solch einem grösseren Ereignisfall Unterstüt-zung benötigt wird, können Notfalltreffpunkte zur Anlaufstelle für die Bevölkerung und zum lokalen Dreh- und Angelpunkt des Krisenmanagements werden, um Hilfe und Informationen zu erlangen. Mindestens einen Notfalltreffpunkt gibt es in jeder Aargauer Gemeinde. Von den im Ereignisfall besetzten Notfalltreffpunkten aus kann die Bevölkerung Notrufe absetzen, auch wenn das private Telefon nicht mehr funktioniert. Notfalltreffpunkte dienen bei grösseren oder längeren Krisen auch als Sammelort für Evakuierungen oder als Anlaufstelle für Informationen. Wird die Besetzung der Notfalltreffpunkte von den zuständigen Stellen wie z.B. dem Kantona-len Führungsstab ausgelöst, so werden sie von den Feuerwehren im Kanton besetzt. In der Folge übernimmt dann der Zivilschutz den Betrieb der Notfalltreffpunkte und erweitert das Leis-tungsangebot. Die Bevölkerung wird über die App «Alertswiss» oder über das Radio über die Inbetriebnahmen eines Notfallpunkts informiert. In unserer Gemeinde Hellikon befindet sich der Notfalltreffpunkt beim Turnhalleneingang, Schulstrasse 18, 4316 Hellikon. DER GEMEINDERAT
Gemeindeverwaltung bleibt am 1. August geschlossen
Die Gemeindekanzlei und die Unterhaltsbetriebe bleiben an der Bundesfeier, Montag, 1. Au-gust 2022, ganztägig geschlossen. Für dringende Fälle (Todesfall) hat die Gemeindekanzlei eine Pikettnummer eingerichtet: 079 154 83 38. DER GEMEINDERAT UND DIE GEMEINDEVERWALTUNG
Bundesfeier
Die diesjährige Bundesfeier findet am 31. Juli 2022 statt. Ab 18.30 Uhr werden Sie durch die Männerriege Hellikon bewirtet. Die musikalische Eröffnung und die offizielle Begrüssung finden um 20.00 Uhr statt. Den Gemeinderat freut es besonders, Alfons P. Kaufmann, Fraktionspräsi-dent Die Mitte Aargau, als Festredner der diesjährigen Feier begrüssen zu dürfen. Bei guter Witterung findet die Feier im Freien hinter dem Schulhaus, bei schlechter Witterung in der Turnhalle statt. Für die Kinder wird ein Lampion-Umzug organisiert. Dieser findet beim Eindun-keln statt. Die Organisatoren, der Gemeinderat und die mitwirkenden Vereine freuen sich auf Ihren Besuch auf eine gemütliche und unterhaltsame Feier mit Ihnen. DER GEMEINDERAT
Feuerverbot per sofort
Bundesfeier
Die diesjährige Bundesfeier findet am 31. Juli 2022, statt. Ab 18.30 Uhr werden Sie durch die Männerriege Hellikon bewirtet. Die musikalische Eröffnung und die offizielle Begrüssung finden um 20.00 Uhr statt. Den Gemeinderat freut es besonders, Alfons P. Kaufmann, Fraktionspräsident Die Mitte Aargau, als Festredner der diesjährigen Feier begrüssen zu dürfen. Bei guter Witterung findet die Feier im Freien hinter dem Schulhaus, bei schlechter Witterung in der Turnhalle statt. Für die Kinder wird ein Lampion-Umzug organisiert. Dieser findet beim Eindunkeln statt. Die Organisatoren, der Gemeinderat und die mitwirkenden Vereine freuen sich auf Ihren Besuch auf eine gemütliche und unterhaltsame Feier mit Ihnen. DER GEMEINDERAT
Erteilte Baubewilligung
Der Gemeinderat hat folgende Baubewilligung im ordentlichen Verfahren erteilt:
- Reto Hasler, Niedermatt 12, 4316 Hellikon, Neubau EFH mit angebautem Autounterstand, Parzelle 152 / 153, Stockenrain
Vorsicht beim Feuern im Freien
Die Verantwortlichen der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV) und des Kantons haben am letzten Freitag eine Lagebeurteilung der aktuellen Wetterlage und der damit verbundenen Gefahr von Waldbränden vorgenommen. Neu gilt im Kantonsgebiet die Stufe 3 von 5 (erhebliche Waldbrandgefahr). DER GEMEINDERAT
Gemeindeversammlungsbeschlüsse/Rechtskraft
Nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist sind sämtliche dem fakultativen Referendum unterstehenden Beschlüsse der Einwohner- und Ortsbürgergemeindeversammlung vom 03. Juni 2022 am 11. Juli 2022 in Rechtskraft erwachsen. DER GEMEINDERAT
Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern
Diverse Grundeigentümer haben ihre Bepflanzungen zurückgeschnitten und tragen damit zur Verkehrssicherheit und der Gewährleistung des geregelten Unterhaltes der Strassen und Gehwege bei. Mit dieser Publikation fordern wir im Interesse der Verkehrssicherheit wiederum sämtliche Grundeigentümer auf, die Bäume, Sträucher und Hecken entlang von öffentlichen Strassen und Gehwegen, unter Beachtung der nachfolgenden, gesetzlichen Vorschriften, zurückzuschneiden. Gemäss § 109 - 111 des kantonalen Baugesetzes sind:
- In die Fahrbahn und Gehweg hineinreichende Bäume auf eine Höhe von 4.5 m, ab Fahrbahn gemessen, und 2.5 m, ab Gehweg gemessen, aufzuasten (d.h. Äste bis zur angegebenen Höhe sind zu entfernen). Hecken und einzelne Sträucher sind auf einen Abstand von 60 cm zur Gemeindestrasse oder bei Gehwegen auf deren Hinterkante, zurückzuschneiden.
- In Sichtzonen (z. B. Garagenausfahrten, Einmündungen, Kreuzungen) muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 80 cm bis 3 m gewährleistet sein (§ 45 der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz).
Der Gemeinderat dankt allen Grundeigentümern, welche mit dem rechtzeitigen Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern einen Beitrag zur Verbesserung der Verkehrssicherheit leisten. Allfällige Restanzen werden erfasst. Diese Eigentümer erhalten die Aufforderung zum Rückschnitt schriftlich, mit einer kurzen Frist, angezeigt. DER GEMEINDERAT
Leinenpflicht im Wald und am Waldrand vom 1. April bis 31. Juli
Im Kanton Aargau besteht während der Setzzeit und der Aufzucht der Rehkitze in der Zeit vom 1. April bis 31. Juli im Wald und am Waldrand für alle Hundearten eine Leinenpflicht (§ 21 kantonale Jagdverordnung). In der übrigen Zeit können Hunde auf Waldstrassen unter direkter Aufsicht ohne Leine geführt werden. Für Jagd- und Polizeihunde beim Einsatz und in der Ausbildung gelten die genannten Einschränkungen nicht. DER GEMEINDERAT
Tretrecht
Während der Vegetationszeit zwischen 1. April und 31. Oktober ist das Betreten von Wiesen und Äckern verboten. Wir bitten die Bevölkerung, diese Bestimmung zu beachten und auf Querfeldeintouren zu verzichten. DER GEMEINDERAT